Ihre Cookie-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Zustimmen" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von nicht erforderlichen Cookies oder jederzeit über Ihre anpassen.
Ihre Cookie-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.
Privacy Icon
Analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.

Bundeseinheitliche Verordnung bringt wichtige Klarstellungen für Heizöl-Verbraucher-Anlagen

Sieben Jahre nach der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist endlich die bundeseinheitliche Anlagenverordnung (AwSV) in Kraft getreten. Auch wenn es noch länderspezifische Regelungen geben kann, so sorgt die AwSV doch dafür, dass es der Fachmann mit bundeseinheitlichen Regelungen zu tun hat. Für Heizöl-Verbraucher-Anlagen (HVA) bzw. die Lagerung von Heizöl präzisieren die TRwS 791 Teil 1 und Teil 2 die Anforderungen und geben sowohl dem Fachbetrieb als auch den Behörden klare Hinweise.

Welche Änderungen ergeben sich nun durch die neue AwSV und worauf sollte der Fachbetrieb achten und den Betreiber von HVA hinweisen?

Wie bisher schon in einigen Bundesländern wird nun künftig in § 45 AwSV bundesweit für das Errichten und Instandhalten von Tankanlagen über 1.000 Liter Heizöl die Fachbetriebspflicht gelten. Das bedeutet, dass ab 01.08.2017 bundesweit nur Fachbetriebe die Mitglied einer anerkannten Gütegemeinschaft sind oder von einer anerkannten Sachverständigenorganisation geschult und geprüft wurden, diese Arbeiten durchführen dürfen. Dabei ist es ganz gleich, ob die Anlagen unter- oder oberirdisch sind oder in Schutzgebieten oder in Überschwemmungsgebieten (soweit dies überhaupt noch statthaft ist) aufgestellt werden. Geregelt ist diese bundesweite Fachbetriebspflicht im Wasserhaushaltsgesetz(WHG) bzw. in den § 62ff AwSV. Gemäß § 64 AwSV muss der Fachbetrieb seine Anerkennung als Fachbetrieb gegenüber dem Betreiber nachweisen bzw. der Betreiber hat nach der AwSV die Pflicht, die Arbeiten an seiner Anlage nur an Fachbetriebe zu vergeben.
Neue Heizölanlagen und bestehende Anlagen nach wesentlichen Änderungen, sind von einem Sachverständigen abzunehmen (TRwS 791 Anhang D). Auch dies unabhängig vom Standort der Anlage. Wiederkehrend prüfpflichtig durch Sachverständige sind oberirdische Anlagen über 10.000 Liter, alle Anlagen in Schutzgebieten und alle unterirdischen Anlagen.
Eine Überprüfung bestehender nicht prüfpflichtiger Anlagen fordert die AwSV nicht, aber die Behörde kann nach dem Besorgnisgrundsatz eine solche anordnen, wie von den zuständigen Behörden der Länder (zB NRW) bei Kunststofftanks älter als 30 Jahre angedacht ist.

Der Besorgnisgrundsatz zieht sich durch alle Gesetze, Vorschriften und Techn. Regeln, d.h. Anlagen sind so zu betreiben, dass eine Wassergefährdung ausgeschlossen ist. Dabei gilt der Grundsatz der doppelten Sicherheit (Sekundärschutz).
Bei Heizölverbraucheranlagen bedeutet das: es gibt ein zweistufiges Sicherheitskonzept d.h. der Behälter selbst ist so konstruiert, dass er den zu erwartenden Belastungen stand hält und dies mit Sicherheitsfaktor 2. Zusätzlich ist bei Versagen des Grundbehälters eine zusätzliche Wand bzw. Auffangwanne erforderlich. Dies können doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl sein, bei denen die Doppelwand durch Leckanzeigegeräte auf Druckbasis überwacht wird; bei der Lagerung im Keller waren bis Mitte/Ende der 80er Jahre bauseits hergestellte Auffangwannen/Auffangräume bei einwandigen Heizöltanks im Keller üblich, um die geforderte doppelte Sicherheit zu gewährleisten.
Doch bereits seit Anfang der 90er Jahre ist bei der oberirdischen Lagerung (Kellerlagerung) der zweiwandige Behälter - besser bekannt als Behälter mit integrierter Auffangwanne - Stand der Technik. Hier wird die Auffangwanne von der Industrie gleich mitgeliefert. Das Komplettsystem hat entsprechende Zulassungen des DIBt.

Im Gesamtbereich des Wasserrechtes und der Vorschriften zur Heizöllagerung gilt aber auch Bestandsschutz: Die Anlagen mit einwandigen Tanksystemen sind nicht zu beanstanden, wenn sie den damaligen Vorschriften entsprochen haben, also in einer dichten Auffangwanne bzw. einem dichten Auffangraum aufgestellt sind, der eventuell auslaufendes Heizöl sicher aufnehmen kann.
In den letzten Jahren durchgeführte Untersuchungen des TÜV in Hessen und Bayern bei Bestandsanlagen haben aber zutage gebracht, dass bei Altanlagen die Dichtheit der Auffangwanne-bzw. des Auffangraumes und ebenso häufig die Statik der Abmauerung des Auffangraumes in der Mehrzahl der untersuchten Fälle nicht gewährleistet war und daher umgehend eine Sanierung der Anlage notwendig wurde. Bei alten einwandigen Heizöltanks gilt also der Bestandsschutz nur bei technisch einwandfreier Dichtheit und Statik von Tank und Auffangraum. Zur Dichtheit und gerade in puncto Statik der Auffangräume bzw. Auffangwannen gibt es in der TRwS 791 klare Richtlinien, die dazu führen werden, dass entweder die Auffangwannen aufwändig saniert werden oder moderne zweiwandige Kunststofftanks aufgestellt werden. Hier sollte der Betreiber rasch handeln, denn die TRwS ist „Regel der Technik“ und wird sicherlich bei Schadensfällen herangezogen.

Die detaillierten Regelungen der TRwS791 Anhang C über das Befüllen und Entleeren von Heizöltanks sind ebenso ab sofort geltendes Recht wie die Pflichten bei Betriebsstörungen und bei Instandsetzungen. Hier ist klar geregelt, dass eventuell austretende wassergefährdende Stoffe oder auch aufgetretene Fehler zu melden sind. Wer gegen die Anforderungen der AwSV verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist eine Neuerung in der AwSV; in diesen Bereich fällt auch die Anzeigepflicht von Störungen. Die Pflicht zur Anlagendokumentation ist natürlich wichtig bei überwachungspflichtigen Anlagen, allerdings auch Pflicht bei allen anderen Anlagen ab 1.000 Liter. Das Merkblatt, das an jeder Anlage anzubringen ist, sollte durch Fachbetriebe und Öllieferanten als Service angeboten werden. Die obigen Aussagen zur Fachbetriebspflicht, gelten natürlich auch sofort, ebenso die neu definierten Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers. Hinzuweisen ist hier auch auf die besondere Prüfpflicht für Grenzwertgeber älterer Bauart, die ersetzt werden sollten.

Gerade die Betreiberpflichten werden nicht jedem Endkunden bekannt sein, deshalb sollten alle, die an der Ölheizung bzw. Heizölverbraucheranlage arbeiten, entsprechend informieren.

Die neuen Vorschriften sorgen für eine erhöhte Sicherheit auch beim Betrieb einer Ölheizung, geben dem Fachhandwerk die Chance, Anlagen umfassend zu sanieren und durch eine sichere Heizöllagerung die Zukunft der Ölheizung abzusichern. Bereits im Rahmen der TRwS 791-1 wurden die Abstandsregeln für moderne Heizöltanks mit integrierter Auffangvorrichtung und mit Zubehör mit Grenzwertgeberkette verringert. Die geprüfte Geruchssperre PROOFED BARRIER® für Tanks und Komponenten haben, wie auch moderne Ölheizkessel, die Ölheizung im wohnraumnahen Bereich möglich gemacht.

www.heizöltank.de

Heizöltankanlagen dürfen zukünftig nur von Fachbetrieben nach Wasserrecht instandgesetzt und errichtet werden.
Heizöltankanlagen dürfen zukünftig nur von Fachbetrieben nach Wasserrecht instandgesetzt und errichtet werden.
Stahlbatterie Tanks, meist mit unterer Verbindung, sollten endgültig ausgemustert werden.
Stahlbatterie Tanks, meist mit unterer Verbindung, sollten endgültig ausgemustert werden.
Moderne Heizöltanks werden mit Sekundärschutz geliefert, der Innebehälter ist zusätzlich geruchsgesperrt und die GWG Kette sorgt für sicheres Befüllen.
Moderne Heizöltanks werden mit Sekundärschutz geliefert, der Innebehälter ist zusätzlich geruchsgesperrt und die GWG Kette sorgt für sicheres Befüllen.
Diese "Auffangwanne" ist sicher undicht und die Wasserrohre haben da nichts zu suchen.
Diese "Auffangwanne" ist sicher undicht und die Wasserrohre haben da nichts zu suchen.
Auch für den Laien verständlich, die Mauer hält nicht viel.
Auch für den Laien verständlich, die Mauer hält nicht viel.
Dieses Merkblatt muss an jede Anlage.
Dieses Merkblatt muss an jede Anlage.
Alt und neu im Vergleich: Während der Grenzwertgeber alter Bauart zwei Bohrungen in der Schutzhülse hat, ist beim neueren Modell ein Schlitz eingearbeitet, der weniger verschmutzungsanfällig ist.
Alt und neu im Vergleich: Während der Grenzwertgeber alter Bauart zwei Bohrungen in der Schutzhülse hat, ist beim neueren Modell ein Schlitz eingearbeitet, der weniger verschmutzungsanfällig ist.
So sparen Dehoust Tanks Platz und bringen mehr Sicherheit.
So sparen Dehoust Tanks Platz und bringen mehr Sicherheit.

Zurück